§ 1 Name, Sitz und Organisation
1. Der Kreisverband Biberach ist Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Er führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Biberach und führt die Kurzbezeichnung GRÜNE. Er hat seinen Sitz in Biberach. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Biberach. Die genaue Aufteilung der Kreisverbände in Baden-Württemberg ergibt sich aus der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg.
2. Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbands und des Landesverbands Baden-Württemberg, die untergeordnete Gebietsverbände betreffen, finden im Kreisverband Anwendung, soweit sie in dieser Satzung nicht zulässigerweise anders geregelt sind. Dazu zählen insbesondere auch die Frauen- und Vielfaltsstatute des Bundes- und Landesverbands, die Beitrag- und Finanzordnung des Landesverbands sowie die Landesschiedsordnung.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Kreisverband beteiligt sich an der politischen Willensbildung in seinem Tätigkeitsgebiet, insbesondere auch durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
2. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in ihrem Grundsatzprogramm niedergelegt. Der Kreisverband ist diesem Grundsatzprogramm verpflichtet. Für das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands können gesonderte Programme erarbeitet und beschlossen werden.
3. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.
4. Wir setzen uns seit unserer Gründung für gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ein. Entsprechend des Vielfalts-Statuts des Landesverbandes ist die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil innerhalb der Partei unser Ziel.
5. Der Kreisverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei in seinem Tätigkeitsgebiet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, die/der die Grundwerte, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei im Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes angehört.
2. Mitglied im Kreisverband Biberach kann sein, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands hat. Wechselt ein Mitglied den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, geht die Mitgliedschaft auf den neuen Gebietsverband über. Auf begründeten Antrag können auf Entscheidung des Kreisvorstands auch Personen, die keinen Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet haben, Mitglied im Kreisverband sein.
3. Die Mitgliedschaft wird in Textform bei einer Parteigliederung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand. Der Vorstand teilt dem/der Bewerber*in in Textform die Aufnahme oder die Zurückweisung des Antrags innerhalb von 30 Tagen mit. Im Fall der Zurückweisung oder wenn der Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen beantwortet wurde, kann die/der Bewerber*in Einspruch bei der Kreismitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des Kreisverbands.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Arbeit im Kreisverband zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, die Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch zu nehmen sowie über die Arbeit der Kreisverbandsorgane informiert zu werden.
5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch die Finanz- und Beitragsordnung geregelt. Die Kreismitgliederversammlung beschließt und ändert die Finanz- und Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit.
6. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Eine Änderung der Anschrift und der Emailadresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand in Textform erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. Gegen die Streichung ist die Anrufung der zuständigen Schiedskommission möglich, die endgültig entscheidet.
4. Ein Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen nach §15 (2) Landessatzung auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbands, dem das Mitglied angehört, durch das zuständige Schiedsgericht erfolgen.
§ 5 Ortsverbände
1. Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsverbände gegründet werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem in der Regel mindestens sieben Mitglieder ansässig sind. Über die räumliche Zuordnung der Ortsverbände entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
2. Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung eines Ortsverbands. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von 2 Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsverbands wohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
3. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsmitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
4. Die Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser Satzung und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände nicht widersprechen.
5. Die Ortsverbände führen keine eigenen Ortskassen. Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die Kreisschatzmeister*in die Aufsicht.
6. Jedes im Tätigkeitsgebiet eines Ortsverbandes wohnende Mitglied wird dem Ortsverband als Mitglied zugeordnet.
7. Kommt ein Ortsverband seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der regelmäßigen Durchführung der Ortsmitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, kann er durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden; etwaiges Vermögen des Ortsverbands fällt dann dem Kreisverband zu.
§ 6 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§ 7 Die Kreismitgliederversammlung
1. Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands. Jedes Mitglied des Kreisverbands hat dabei Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
2. Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbands. Sie bestimmt die Grundzüge der Politik des Kreisverbands, kontrolliert die Arbeit des Kreisvorstands und kann per Beschluss über alle in die Zuständigkeit des Kreisverbands fallenden Angelegenheiten entscheiden, für die nach Satzung oder Gesetz keine anderen Organe bestimmt sind. Insbesondere ist die Kreismitgliederversammlung zuständig für:
a) die Wahl des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer*innen,
b) die Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK), zur LAG FrauenPolitik des Landesverbands und der Delegierten zum Landesfinanzrat.
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen und die Entlastung des Vorstands,
d) die Verabschiedung des Haushaltsplans,
e) Änderungen der Satzung,
f) die Verabschiedung und Änderung der Finanz- und Beitragsordnung,
g) Beschlüsse über politische Programme für das Tätigkeitsgebiets des Kreisverbandes,
h) Anträge an die Bundesversammlung (BDK) oder Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
i) Änderungen im Zuschnitt der Gliederungen innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Kreisverbands.
Im Rahmen der Kreismitgliederversammlung werden die Delegierten zur Landeswahlversammlung (LWV) von den auf Grundlage der Wahlgesetze Stimmberechtigten gewählt.
3. Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens zwei Mal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem innerhalb von 30 Tagen durchzuführen, wenn dies von zwei Ortsverbänden oder 10 Prozent der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
4. Die Kreismitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kreisvorstands auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
5. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe einer vor-läufigen Tagesordnung zu versenden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse oder Anschrift verwendet wurde, welche das Mitglied der Partei bekannt gegeben hat.
6. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Kreismitgliederversammlung abschließend.
7. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
8. Die Kreismitgliederversammlung wird, wenn sie nichts anderes beschließt, von einem vom Kreisvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Die Kreismitgliederversammlung kann durch Beschluss den Ablauf der Versammlung und alle dabei auftretenden Verfahrensfragen regeln.
§ 8 Durchführung von Wahlen und Abstimmungen im Kreisverband
1. Anträge auf Beschlüsse an die Kreismitgliederversammlung können vom Kreisvorstand, Ortsmitgliederversammlungen, von jedem Mitglied einzeln oder von mehreren Mitgliedern zusammengestellt werden.
2. Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichend bedürfen Änderungen der Satzung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und einer Ankündigung in der Tagesordnung.
3. Wahlen und Abstimmungen können im Rahmen der Gesetze in digitaler Form durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, solange kein Widerspruch von mindestens drei Mitgliedern dagegen erhoben wird.
5. Die Nominierung von Kandidat*innen für öffentliche Wahlen, Vorstandswahlen und die Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zu Organen übergeordneter Gebietsverbände erfolgen in geheimer Wahl. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn auf Befragen kein Mitglied Widerspruch erhebt.
6. Die Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbands zur Mindestquotierung, zum Frauenvotum und zum Frauenveto sind für die Versammlungen des Kreisverbands verbindlich.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei erforderlichen weiteren Wahlgängen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit von Personen, die das Quorum erfüllt haben, wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
8. Wahlen in gleiche Ämter können unter Beachtung des Frauenstatuts in einem Wahlgang erledigt werden.
9. In Organe und als Delegierte in Organe übergeordneter Gebietsverbände können nur Mitglieder des Kreisverbands gewählt werden.
10. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der wesentliche Versammlungsablauf sind durch eine vom Vorstand oder von der Kreismitgliederversammlung bestimmte Person zu protokollieren.
§ 9 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf Personen und der/dem Kreiskassier/-in. (2) Der Vorstand kann von bis zu zwei nicht stimmberechtigten BeisitzerInnen in seiner Arbeit unterstützt werden. Die BeisitzerInnen werden von der Kreismitgliederversammlung gewählt.
2. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes auf Grundlage der Gesetze und Verordnungen, der Satzungen und Ordnungen und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand nimmt die politische Außenvertretung des Kreisverbandes auf Grundlage des Grundsatzprogramms, der sonstigen Programme und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung wahr. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Einberufung der Kreismitgliederversammlung
b) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
c) die Aufstellung des Haushalts
d) die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts
e) Personalentscheidungen im Rahmen des Haushalts
Der Kreisvorstand benennt mindestens drei Personen, die die Außenvertretung nach §26 BGB und die Arbeitgeberbinnenfunktion übernehmen. Dazu müssen mindestens zwei Vorstände gemeinsam handeln.
3. Der/Die Kreisschatzmeister*in verwaltet das Geldvermögen des Kreisverbands, führt nach den Vorgaben des Parteiengesetzes, der Finanzordnung der Landespartei und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung Buch und bereitet den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. Falls der/die Kassierer*in vorzeitig aus dem Amt ausscheiden sollte, nimmt bis zu einer Nach- oder Neuwahl der Vorstand seine Aufgaben wahr.
4. Die Kreisvorstandmitglieder werden von der Kreismitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren direkt in ihre Ämter gewählt. Wenn ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode ausscheidet, ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der Amtszeit möglich.
5. Die Abwahl eines oder aller Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung. Bei der Neuwahl des Vorstands können die bisherigen Vorstandsmitglieder erneut kandidieren. Nach der Neuwahl ist die Ämterübergabe unverzüglich zu vollziehen.
6. Der Kreisvorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sitzungen können auch digital stattfinden. Wenn erforderlich, können Beschlüsse auch im digitalen Umlaufverfahren mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes getroffen werden.
7. Der Kreisvorstand regelt seine Arbeit in einer Geschäftsordnung und kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.
§ 10 Delegierte
1. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesversammlung (BDK) werden mindestens einmal im Jahr entsprechend des gültigen Delegiertenschlüssels geheim von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden. Für eine Bundesversammlung (BDK), auf der eine Liste für die Europawahl aufgestellt wird, müssen die Delegierten ausdrücklich neu unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Vorgaben gewählt werden.
2. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK) werden mindestens einmal im Jahr entsprechend des gültigen Delegiertenschlüssels geheim von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden.
3. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeswahlversammlung werden im Rahmen der Kreismitgliederversammlung von den nach den gesetzlichen Bestimmungen stimmberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl ausdrücklich für die jeweilige Versammlung gewählt. Dabei können nur Delegierte gewählt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die besonderen Voraussetzungen für die jeweilige Parlamentswahl erfüllen.
4. Bei den Ersatzdelegierten nach Nr. 1-3 ist eine Reihenfolge nach Stimmergebnis festzulegen. Frauenplätze können nur von weiblichen Ersatzdelegierten besetzt werden.
5. Die Kreismitgliederversammlung wählt den oder die Kreisschatzmeister*in oder ein anderes Mitglied des Kreisvorstands in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren als Delegierte*n in den Landesfinanzrat.
6. Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Delegierte und eine Ersatzdelegierte zur Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik des Landesverbands. Gewähltwerden können nur Frauen, die Mitglied der Partei sind.
7. Die Delegierten sollen den Organen des Kreisverbands regelmäßig berichten.
§ 11 Rechnungsprüfer*innen
1. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den von dem/der Kassierer*in erstellten Rechenschaftsbericht vor der Vorlage an die Kreismitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Buchführung des Kreisverbandes.
2. Es sind zwei Rechnungsprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte der zu prüfenden Gliederung sein. Eine vorzeitige Abwahl ist mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung.
§ 12 Öffentliche Wahlen
1. Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstands Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des jeweiligen Gebietsverbandes.
2. Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes und der zugehörigen Verordnungen gewählt.
3. Für die Wahl der BewerberInnen für die Kommunalwahlen gilt das Frauenstatut, d.h. für alle ungeraden Listenplätze sind Frauen zu wählen. Die Wahl der BewerberInnen soll daher in zwei Wahlgängen, einem Frauenwahlgang und einem offenen Wahlgang durchgeführt werden. Finden sich für Frauenplätze keine Kandidatinnen oder erreichen sie das Quorum nicht, entscheidet die Gebietsmitgliederversammlung über das weitere Verfahren.“
§ 13 Streitigkeiten und Ordnungsmaßnahmen
1. Über Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbands, insbesondere Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung, sowie die Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Organe des Kreisverbands und der Ortsverbände entscheidet das entsprechend der Landesschiedsordnung zuständige Schiedsgericht.
2. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied angehört, eine Parteiordnungsmaßnahme nach § 15 Abs 1 der Landessatzung beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden.
3. Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied angehört, durch das zuständige Schiedsgericht ausgeschlossen werden.
4. Die Enthebung aus Funktionen des Kreisverbands bzw. der im Kreisverband organisierten Ortsverbände ist angezeigt, wenn diese zur Schädigung der Partei, zu persönlichem Vorteil oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die andere Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.
§ 14 Kostenerstattungen
1. Der Kreisverband erstattet den Mitgliedern jene Kosten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Partei im Auftrag des Vorstands oder der Kreismitgliederversammlung entstehen. Es gilt die Erstattungsordnung des Landesverbands in der jeweils gültigen Fassung.
2. Anträge auf Kostenerstattung müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Entstehung und jedenfalls bis zum 31. Januar des Folgejahrs (es gilt die jeweils kürzere Frist) in Schriftform mit Beifügung der Originalbelege bei der/dem Kassierer*in eingereicht werden (Ausschlussfrist).
§ 15 Auflösung oder Verschmelzung
1. Über eine eventuelle Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbands hat die Kreismitgliederversammlung gleichzeitig mit einfacher Mehrheit Beschluss zu fassen. Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbands mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Bestätigung werden alle Mitglieder binnen 30 Tagen nach Fassung des Auflösungsbeschlusses in Schriftform aufgefordert. Für den Eingang der Bestätigungen beim Kreisverband ist eine Frist von mindestens 14 Tage zu setzen.
§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 05.04.2023 in Kraft.
2. Frühere Satzungen treten mit Inkrafttreten außer Kraft.